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   VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63   

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VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63 (https://dejure.org/2023,20254)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.06.2023 - 20 B 23.63 (https://dejure.org/2023,20254)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - 20 B 23.63 (https://dejure.org/2023,20254)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124a Abs. 6 S. 1, § 113 Abs. 5 S. 2; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) Art. 8 Abs. 4 Halbs. 1; AO § 162 Abs. 1, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Abs. 1 und Abs. 4
    Zur Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Grundabgabgenbescheids

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63
    Einen gebundenen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Abgabenbescheids begründet § 130 Abs. 1 AO - der die Herstellung eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der materiellen (Einzelfall-)Rechtmäßigkeit zum Ziel hat - grundsätzlich nur dann, wenn die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bescheids ausnahmsweise "schlechthin unerträglich" wäre (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 6 C 32/06 - juris Rn. 13 ; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand April 2023, § 130 AO Rn. 142 ff.; Rüsken in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 29b f.; kritisch dazu Grosche, NVwZ 2023, 628, 631 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Offensichtlichkeit voraus, dass an dem Verstoß des streitigen Verwaltungsakts gegen formelles oder materielles Recht im Zeitpunkt seines Erlasses vernünftigerweise kein Zweifel bestand und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängen musste (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 6 C 32/06 - juris Rn. 15 vgl. auch Rüsken in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 29c).

  • VG Ansbach, 13.10.2020 - AN 19 K 19.02079

    Zur Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63
    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Oktober 2020 (AN 19 K 19.02079) wird geändert.

    Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Oktober 2020 (AN 19 K 19.02079) und Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 23. September 2019 war die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Grundabgabenbescheids vom 22. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63
    Das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Äquivalenzprinzip ist hier gravierend gestört, weil die öffentliche Einrichtung - die Entwässerungsanlage der Beklagten - nachweislich nicht in dem der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Ausmaß benutzt worden ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 KAG, vgl. auch BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris Rn. 20) und zwischen diesem und dem tatsächlichen Ausmaß der Inanspruchnahme auch angesichts der verbleibenden Unsicherheit über ihre genaue Höhe jedenfalls ein grobes Missverhältnis besteht (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2015 - 9 B 21.15 - juris Rn. 16; B.v. 28.7.2015 - 9 B 17.15 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63
    Ein solches "grobes Missverhältnis" zwischen den verfolgten legitimen Gebührenzwecken und der Gebührenhöhe, das zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Gebührenschuldner aus Art. 2 Abs. 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG führt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits bei einer Überschreitung der anfallenden Kosten durch die festgesetzte Gebühr um das Zweieinhalbfache angenommen (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - juris Rn. 66, 107).
  • BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15

    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63
    Das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Äquivalenzprinzip ist hier gravierend gestört, weil die öffentliche Einrichtung - die Entwässerungsanlage der Beklagten - nachweislich nicht in dem der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Ausmaß benutzt worden ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 KAG, vgl. auch BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris Rn. 20) und zwischen diesem und dem tatsächlichen Ausmaß der Inanspruchnahme auch angesichts der verbleibenden Unsicherheit über ihre genaue Höhe jedenfalls ein grobes Missverhältnis besteht (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2015 - 9 B 21.15 - juris Rn. 16; B.v. 28.7.2015 - 9 B 17.15 - juris Rn. 6).
  • VGH Hessen, 04.06.2008 - 5 UZ 2623/07

    Abwassergebühr; Frischwasserverbrauch aufgrund Leitungsrohrbruch

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63
    Sollte eine Bestimmung der genauen Wassermenge nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, wäre die der Entwässerungsanlage nicht zugeführte Menge nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) i.V.m. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen (vgl. HessVGH, B.v. 4.6.2008 - 5 UZ 2623/07 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63
    Damit trägt die Beklagte dem in Art. 8 Abs. 4 KAG verankerten und verfassungsrechtlich gebotenen Äquivalenzprinzip Rechnung (vgl. dazu etwa BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1937 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).
  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63
    "Schlechthin unerträglich" ist das Festhalten an einem Verwaltungsakt nicht schon aufgrund dessen Rechtswidrigkeit - anderenfalls stünde die Rücknahme nicht im Ermessen der Behörde (vgl. BFH, U.v. 9.3.1989 - VI R 101/84 - juris Rn. 32) -, sondern nach der Rechtsprechung nur in Extremfällen, nämlich insbesondere dann, wenn der zurückzunehmende Bescheid an einem "offensichtlichen" Rechtsmangel leidet, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung ihres Rücknahmeermessens in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen.
  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1936
    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63
    Insofern hat die Beklagte den Frischwasserverbrauch als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die gebührenpflichtige Schmutzwassermenge festgelegt, was nach ständiger Rechtsprechung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1936 - juris Rn. 31; B.v. 17.12.2001 - 23 CS 01.2361 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 15.07.2010 - 6 BV 08.1087

    Wird die Rücknahme eines (ganz oder teilweise) rechtswidrigen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63
    Die Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts wird daher im Ergebnis grundsätzlich als ermessensfehlerfrei angesehen, wenn der Rücknahmeanspruch nur auf solche Umstände gestützt wird, die bereits im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ausgangsbescheid hätten geltend gemacht werden können (vgl. nur BayVGH, U.v. 15.7.2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 24 m.w.N.; BFH, U.v. 23.9.2009 - XI R 56.07 - juris Rn. 24; vgl. auch Vorbeck in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 130 Rn. 24 ff.; Rüsken in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 29a ff.).
  • BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15

    Erlass eines Gebührenbescheids durch privaten Geschäftsbesorger

  • VGH Bayern, 17.12.2001 - 23 CS 01.2361
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